Forschungsprojekt der Gesundheits-Akademie

Unser Projekt ist , wie unser Vereinsname schon verspricht, die Erforschung, Förderung und Bildung der ganzheitlichen Gesundheit.

Was? Gemeinnütziges Forschungsprojekt verschiedener alternativer Methoden und natürlicher Mittel, Nutzen und Wirkungen, Nebenwirkungen, Effekte, für Mensch und Tiergattungen.

Wie? Auswertungen durch alternative Geräte, durch Fragebögen, Einzel- und Gruppengespräche.

Zweck: Zum gemeinnützigen Gebrauch, interner und öffentlicher Nutzen,

den Weg zu ganzheitlicher Gesundung zu suchen.

Dauer: Forschung über 50 Jahre, Beginn 01. Januar 2022


Beschreibung, Vorgang und Auswertung

Alle Auswertungen sind für die Öffentlichkeit anonymisiert.

Mittels Bioresonanzgerät WellAnalyse, Bioscan und X-Test, aber auch Dunkelfeldmikroskopie werden verschiedene Krankheitsbilder der Probanden, bestehend aus verschiedenen Tiergattungen und Menschen, aufgenommen und analysiert..Dabei werden Krankheitssymptome einzelner Gattungen verglichen, Empfehlungen werden abgegeben und der Gesundungsverlauf wird verfolgt und aufgezeichnet, verschiedene Messungen miteinander verglichen.Den Vereins-Mitgliedern stehen für die Anamnese verschiedene Fragebögen für Mensch und Tier zur Verfügung.

Dabei werden alle Resultate anonymisiert, dokumentiert und es werden Gemeinsamkeiten der verschiedenen Wege in die Gesundung erforscht und aufgezeichnet.

Schlussendlich wird nach diesen Auswertungen eine Studie erstellt über Krankheitsursachen, Symptome und Gesundung, Hilfe durch Bioresonanz, homöopatische Zusätze, Vitamine, Mineralien oder auch durch Nahrungsmittelanpassungen.

Die ganzen Auswertungen können öffentlich zur Verfügung gestellt werden und sind nach Projektablauf öffentlich im Internet ersichtlich.


Vereinsstatuten

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen: Gesundheits-Akademie - Vereinigung zur ErForschung, Förderung und Bildung der ganzheitlichen Gesundheit
(2) Der Verein hat seinen Sitz in A-6824 Schlins.
(3) Der Verein ist international tätig.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:

  1. (1)  Die Aufklärung der Gesellschaft im Umgang mit dem eigenen Körper und dem Schutz der menschlichen Gesundheit im Allgemeinen, sowie Hilfestellung zum Thema Unabhängigkeit durch Selbstbestimmung und deren Erhaltung durch Bewusstseinsbildung.

  2. (2)  Das Entwickeln, Bewahren und Erforschen der Wirkung verschiedener Techniken des Heilwerdens und seins bei Mensch und Tier aus vergangener, gegenwärtiger und zukünftiger Zeit, sowie die Erhaltung dieses Zustandes ist ein weiterer anzustrebender Vereinszweck.

  3. (3)  Die Förderung von umfassender Informations- und Wissensbildung in den Bereichen Mensch-Natur- Gesundheit, geprägt durch alternative, holistische und komplementäre Ansichten, sowie die Sensibilisierung einer auf das Wesentliche fokussierten, ausgewogenen, nachhaltigen und wertschätzenden Lebensweise, die zu Wohlgefühl und Gesundheit auf allen Ebenen führt.

  4. (4)  Die Vermittlung von Wissen zum Thema „Körper- und Gesundheitspflege“, sowie die Aufklärung über die richtige, ausgewogene Begegnung mit der eigenen Lebensperspektive und dem daraus entstehenden Mehrwert für Gesundheit, Wohlstand und Lebenskraft.

  5. (5)  Bewahren von Ressourcen und Potentialen der Gesellschaft und der Natur durch achtsame und einfühlsame Begleitung mittels Initiierung von Prozessen, die Menschen auf den Weg zu einem selbstbestimmten Leben führen, als Gruppe oder in Einzelunternehmungen.

  6. (6)  Die Förderung von Freude am Kraft-vollen Leben in innerem Frieden, Harmonie in der Bewegung und im naturnahen und freizeitorientierten Tun, als Gruppe oder in Einzelunternehmungen.

  7. (7)  Die Entwicklung und Förderung von Ideen und Projekten zur Schaffung von gesellschaftlichem Mehrwert durch Gesundheits- und Körperpflege unter holistischen und komplementären Erkenntnissen.

§ 3: Aktivitäten, Mittel und Werte zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen Abs 2 und materiellen Mittel Abs 3 erreicht werden. Die Statuten, besonders die ideellen und materiellen Mittel sind nach den Werten in Abs 4 auszulegen und umzusetzen.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. a)  Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden sowie

    sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.

  2. b)  Lebensnahes Erfahren und Entwicklen von Konzepten zur gesunden Lebensweise in den Bereichen von

    Bildungs-, Traditions- und Gesundheitsprojekten, sowie die Errichtung von Netzwerken zur Verbreitung von Wissen und Information rund um ein gesundes und lebenswertes Sein, im In- und Ausland, auch durch Kooperationen mit anderen dem Zweck verbundenen Vereinen.

  3. c)  Vernetzung und Zusammenarbeit mit Fachspezialisten wie Wissenschaftlern und Fach-Experten, Ernährungs- und Gesundheitsspezialisten, Studenten, Tutoren und weiteren an der Vereinsarbeit interessierten Menschen.

  4. d)  Entwicklung von Bildungsprojekten, Traditionserhaltungsprojekten sowie Forschungs- und Projektbegleitung zum Thema Gesundheit als Gemeinwohlgut, Natur- und Umweltschutz und anderen lebensentwickelnden Bereichen.

  5. e)  Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne dieser Vereinsziele sind zu überprüfen, umzusetzen oder die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an Andere weiter zu vermitteln.

  6. f)  Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszwecks




  1. g)  Bei Bedarf kann der Verein sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann

  2. h)  Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen.

  3. i)  Schaffung von räumlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes

  4. j)  Erstellen und Durchführen von Studien zur Erhebung von für den Zweck relevanten Daten.

  5. k)  Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen,

    Newslettern

  6. l)  Öffentlichkeitsarbeit

  7. m)  Unterstützung von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (nach § 34 bis 47 BAO) für Kostenersatz

    iSd § 40a Z 2 BAO

  8. n)  Vorträge, Lesungen, Interviews, Versammlungen, Diskussionsabende, Workshops, Seminare, Tagungen,

    Webinare, Social-Media, Online-Kongresse, Podcasts, Live-Videos und Blogs

(3) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. a)  Mitgliedsbeiträge

  2. b)  Aufnahmebeiträge

  3. c)  Erträge aus Veranstaltungen

  4. d)  Bildungsförderungen und Förderungen der öffentlichen Hand

  5. e)  Forschungs-, Bildungszuschüsse und öffentliche Zuschüsse

  6. f)  Erträge aus eigenen Publikationen

  7. g)  freiwillige Beiträge, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Zuwendungen

  8. h)  Subventionen, Unterstützungsbeiträge, Förderbeiträge

  9. i)  Einkünfte aus Crowdfunding, Crowdinvesting und Fundraising

  10. j)  Werbeeinnahmen und Sponsoring

  11. k)  Einnahmen aus gemeinnützigen Kooperationen und Projekten

  12. l)  Erträge aus vereinseigenen Zweckerfüllungs-Betrieben

a) Kostenersatz und -beteiligung iSd § 40a Z 2 BAO
m) Einkünfte aus Vermögensverwaltung nach § 32 BAO

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Es gilt in den gesamten Vereinsstatuten, dass alle Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten sind. Etwaige - in gesonderter Gebarung geführten - wirtschaftlichen Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. a)  Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. b)  Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, von dem Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.




  1. (2)  Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Präsident/in.

  2. (3)  DieAufnahmekannohneAngabevonGründenverweigertwerden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet bei physischen Menschen (natürlichen Personen) durch Ausschluss, freiwilligen Austritt oder Tod.

  2. (2)  Die Mitgliedschaft endet für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften durch Ausschluss, freiwilligen Austritt oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  3. (3)  Der Ausschluss durch Präsidiumsbeschluss ist dann möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

  4. (4)  Der Austritt:

    1. a)  Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch, sofern nicht 3 Monate vor der

      Jährung der Mitgliedschaft der Austritt schriftlich dem Präsidium mitgeteilt wird.

    2. b)  DieMitgliedschaftkannauchvonSeitendesPräsidenten/inschriftlichoderperMail(andievomMitglied dem Verein bekanntgegebenen E-Mail-Adresse) 3 Monate vor der Jährung der Mitgliedschaft beendet

      werden.

  5. (5)  Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu

    beenden.

  6. (6)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet der

    Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.

  7. (7)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom

    Präsidenten/in beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:

  1. a)  Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen und die

    Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen und Auf- und

    Teilnahmebeiträge für Projekte sind jedenfalls zu bezahlen.

  2. b)  Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur

    ordentlichen Mitgliedern zu.

  3. c)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  4. d)  Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung

    verlangen.

  5. e)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle

    Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  6. f)  Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2) Pflichten:

  1. a)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

    unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

  2. b)  Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  3. c)  Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident/in

    beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.



§ 9: Generalversammlung

  1. (1)  Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. (2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

    1. a)  Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

    2. b)  schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

    3. c)  Verlangen der Rechnungsprüfer

    4. d)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

  3. (3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

  4. (4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen in geschriebener Form einzureichen.

  5. (5)  Bei der Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

  6. (6)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  7. (7)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der

    abgegebenen gültigen Stimmen.

  8. (8)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der Vize-

    Präsident/in.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a)  Beschlussfassung über den Voranschlag

  2. b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter

    Einbindung der Rechnungsprüfer

  3. c)  Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

  4. d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

  5. e)  Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode

  6. f)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  7. g)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Präsidium 

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) Präsident/in
b) Vize-Präsident/in

Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.




  1. (3)  DieFunktionsperiodedesPräsidiumsbeträgt5Jahre;Wiederwahlistmöglich.JedeFunktionimPräsidium ist persönlich auszuüben.

  2. (4)  Das Präsidium wird vom Präsidenten/in schriftlich oder mündlich einberufen.

  3. (5)  Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.

  4. (6)  Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die

    Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. (7)  Den Vorsitz führt der Präsident/in.

  6. (8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds

    durch Enthebung und Rücktritt.

  7. (9)  DiePräsidiumsmitgliederübenihreTätigkeitalsLeitungsorganausschließlichehrenamtlich aus.

(10)Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

(11)Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

  1. (1)  Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.

  2. (2)  DasPräsidiumhatdenVereinmitderSorgfalteinesordentlichenundgewissenhaftenOrgansimRahmen

    dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

  3. (3)  Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine

    Geschäftsordnung beschlossen werden.

  4. (4)  InseinenWirkungsbereichfalleninsbesonderefolgendeAngelegenheiten:

    1. a)  für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

    2. b)  Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

    3. c)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

    4. d)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

    5. e)  Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

    6. f)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

    7. g)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. (1)  Der Präsident/in ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

  2. (2)  DerPräsident/inobliegtalleinedieAufnahmeundderAusschlussvonordentlichenundaußerordentlichen Mitgliedern.

  3. (3)  Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/ in. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der Vize-Präsident/in.

  4. (4)  Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitgliedes.

  5. (5)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

  6. (6)  BeiGefahrimVerzugistderPräsident/inberechtigt,auchinAngelegenheiten,dieindenWirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  7. (7)  Der Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.




(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

  1. (1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. (2)  DasSchiedsgerichtsetztsichausdreiordentlichenVereinsmitgliedernzusammen.Eswirdderartgebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. (3)  DasSchiedsgerichtfälltseineEntscheidungnachGewährungbeiderseitigenGehörsbeiAnwesenheitaller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. (1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. (2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. (3)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

  4. (4)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.





 

Markus Barandun, Präsident

Tier-Fernbehandlungen, Haus- Behandlungen
Projektarbeiten, Edel-Wassermontagen

Elena Barandun, Vize-Präsidentin

Mithilfe im Verein in allen Belangen. Eigene Praxis zur
Behandlung von Menschen mittels verschiedener Therapiegeräten, Verkauf Vitalstoffe